Neben der Finanzbuchhaltung gibt es auch einen ganz sensiblen Bereich der Buchhaltung, welcher nahezu der steuerlichen Beratung gleich kommt. Nicht jedem ist es daher erlaubt Buchhaltungsarbeiten anzubieten und auch durchzuführen. Diese Aufgaben sind entweder dem Geschäftsinhaber selbst, seinen Angestellten und folgenden Personenkreisen vorbehalten.
Dennoch ist es für Sie nicht zwingend erforderlich einen der vorstehend genannten Personen zu konsultieren wenn Sie im Bereich der Buchhaltung Hilfe benötigen.
Auch hierbei gibt es eine Lösung....Unternehmensberatung Klusmann...
Ich persönlich zähle zu einem Personenkreis, der aufgrund seiner Qualifikationen im beschränktem Rahmen als Buchhalter für Sie tätig werden darf gemäß § 6 Nr. 4 StBerG. Im einzelnen sind das:
1. laufende Geschäftsvorfälle buchen (Kontierung, Erteilung von Buchungsanweisungen), d. h.:
2. laufende Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen fertigen
Alle weiterführenden Tätigkeiten auf dem Gebiet der Buchführung/Bilanzierung dürfen nur von den Vertretern der steuerberatenden Berufe ausgeführt werden!